Tontechnik oder Lichttechnik

oder
Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik


Merkblatt zum Begriff:


Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

 

 

Wir informieren Unternehmer und Geschäftsführer, Fach- und Führungskräfte der Medien-, Ausstellungs-, und Veranstaltungsbranche sowie des Freizeit-, Kultur-, und Eventmanagements über das durch die neue Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) geschaffene Berufsbild des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik:

 

Nach der VStättVO muss ab sofort bei Auf- oder Abbau, wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten und technischen Proben auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 Quadratmetern ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche sind sogar zwei Verantwortliche für Veranstaltungstechnik unterschiedlicher Fachrichtung (Bühne/Studio beziehungsweise Halle und Beleuchtung) vorgeschrieben. Die VStättVO ersetzt hier die bisherige Verordnung über technische Fachkräfte (TFaVO). An die Stelle der „Technischen Fachkraft“ tritt nun die Bezeichnung „Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik“. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden. Hinweis: Bereits vor In-Kraft-Treten der VStättVO zugelassene technische Fachkräfte mit Befähigungsnachweis nach TFaVO behalten ihre Berechtigung, die Aufgaben und Pflichten eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik wahrzunehmen. Hinsichtlich der geforderten Qualifikation knüpft die VStättVO an die in der Verordnung über die Prüfung zum Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung und Halle anerkannten Abschlüsse an. Der Standard, den Nachweis eines Befähigungszeugnisses zu verlangen, wird also beibehalten.

 

Aufgaben und Pflichten:

 

Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik muss mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.

In leitender Funktion ist er zusätzlich mit der Konzeption und Kalkulation von Veranstaltungen und Produktionen sowie deren Durchführung betraut. Er leitet Produktions- und Serviceteams in den veranstaltungstechnischen Bereichen und plant in diesem Zusammenhang Arbeitsabläufe oder beurteilt eigenständig die Sicherheit und die Infrastruktur von Veranstaltungs- und Produktionsstätten. Darüber hinaus kann er verantwortlich sein für Geräte und Anlagen, die Energieversorgung vor Ort, die Bewertung und Durchführung von Spezialeffekten und vieles mehr. 2 Technische Leiter von Betrieben oder Leiter der jeweiligen Fachrichtung (Bühne, Studio, Beleuchtung oder Halle) sind berechtigt, bei anerkannter fachlicher Eignung Fachkräfte für Veranstaltungstechnik in den betrieblichen, praxisbezogenen Bereich auszubilden. Besitzen sie selber nicht die durch Meister- oder Fachkräfteprüfung formell  nachzuweisende Qualifikation als „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ können sie die in § 40 VStättVO vorgeschrieben Prüfungen während der Aufbau- und Abbauphase und während des Betriebes von Veranstaltungen allerdings nicht eigenhändig durchführen. Sie müssen in diesen Fällen Personen mit entsprechender "Befähigungsbescheinigung" einsetzten. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind unmittelbar bußgeldbewährt.

 

Qualifikation und Ausbildung:

 

In punkto Qualifikation wird - wie oben erwähnt - an die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle anerkannten Abschlüsse angeknüpft.

Grundsätzlich sind Verantwortliche für Veranstaltungstechnik daher „Geprüfte Meister für Veranstaltungstechnik“. Entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen bietet unter anderem auch die Industrie- und Handelskammer zu Köln an. Für die Wahrnehmung der Aufgaben reicht bei technischen Fachkräften eine Prüfung des fachrichtungsspezifischen Teils der Meisterprüfung aus. Darüber hinaus steht der Zugang auch Diplomingenieuren der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik offen. Sie haben zum Erhalt des Befähigungszeugnisses nach Abschluss der Diplomprüfung den Nachweis einer einschlägigen Berufserfahrung unter Anleitung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu erbringen. Eine bloße Bescheinigung über die Dauer der Berufserfahrung reicht allerdings nicht aus. Es sind durch den Arbeitgeber (zum Beispiel Betriebsleiter oder Technischer Direktor) auch die berufsspezifischen Inhalte der Tätigkeit anzugeben.

Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen (zum Beispiel im Theaterwesen, insbesondere aus Österreich oder der Schweiz) können nur dann die Aufgaben eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik wahrnehmen, wenn sie über einen ausländischen Berufsabschluss als Bühnenmeisterin oder Bühnenmeister verfügen, der vom zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als dem "Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/ Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in der jeweiligen Fachrichtung gleichwertig anerkannt ist. Ein ausländischer Studienabschluss muss vom für das Hochschulwesen zuständigen Landesminister gegenüber dem Studienabschluss der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik als gleichwertig anerkannt sein. Personen mit anderen ausländischen Berufsabschlüssen müssen sich der fachspezifischen Prüfung unterziehen. Wollen Personen mit ausländischen  Berufsabschlüssen als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik tätig werden, so müssen sie neben der anerkannten fachlich gleichwertigen Berufsausbildung auch ausreichende Kenntnisse der für Versammlungsstätten einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts und der Unfallverhütungsvorschriften nachweisen. Ein ausländischer Studienabschluss muss vom für das Hochschulwesen zuständigen Landesminister gegenüber dem Studienabschluss der Fachrichtung Theater und Veranstaltungstechnik als gleichwertig anerkannt sein. Personen mit anderen ausländischen Berufsabschlüssen müssen sich der fachspezifischen Prüfung unterziehen.

 

HINWEIS: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.